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Energienews


19.12.2019

Marktanreiz in einer neuen Dimension

Nun macht sie tatsächlich ernst, wie ein Arbeitsstand für eine Erneuerung der „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ (Marktanreizprogramm, MAP) vom 2. Dezember 2019 andeutet. Für Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen wird die Förderung umgestellt und steigt damit für typische Fälle deutlich an.

Bisher werden förderfähige Maßnahmen als teilfinanzierte Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert.

Neu (geplant): Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Basis der förderfähigen Kosten. Also eine prozentuale Beteiligung.

Im Entwurf heißt es: Förderfähige Kosten sind die Anschaffungskosten der geförderten Anlage, die Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme der geförderten Anlage sowie Ausgaben für notwendige Umfeldmaßnahmen, darunter fallen z.B. die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Optimierung des Heizungsverteilsystems durch den Einbau von Flächenheizkörpern [was auch immer damit gemeint ist], Verrohrung oder Installation eines Speichers (Investitionskosten). Und: „Die Höhe der Förderung ist begrenzt durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten in Höhe von maximal 50.000 Euro (brutto) pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und von maximal 3,5 Mio. Euro (brutto) bei Nichtwohngebäuden.

Für Biomasse-Anlage und Wärmepumpen ist ein Zuschuss von 35 % der förderfähigen Kosten vorgesehen; wird bei der Erneuerung eine Öl-Heizung ausgetauscht, sind es 45 %.

Beispiel Pellet-Heizkessel

Bisher wird über das Marktanreizprogramm ein „Pellet-Heizkessel mit neuem Pufferspeicher“ bei einer Heizungsmodernisierung im Bestand in der Basisförderung bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 43,75 kW mit 3500 Euro je Anlage gefördert. Bei höheren Nennleistungen bis maximal 100 kW beträgt die Förderung 80 Euro/kW).

Dieser Förderbetrag wird nun bereits erreicht, wenn die förderfähigen Kosten eine Gesamtsumme von 10.000 Euro erreichen. Realistisch sind aber im Einfamilienhaus eher 20.000 Euro förderfähige Kosten, die Förderung steigt dann auf 7000 Euro und beim Austausch einer Öl-Heizung auf 9000 Euro. Mit der bisherigen Förderung wäre für die Pelletheizung eine Eigeninvestition von 16.500 Euro erforderlich. Werden die Bedingungen aus dem Arbeitsentwurf umgesetzt, sinkt sie auf 13.000 Euro und beim Austausch einer Öl-Heizung auf 11.000 Euro. Allerdings muss man bei einer Öl-Heizung von etwas höheren Kosten für die Entsorgung der Tankanlage ausgehen. Diese Kosten sind aber auch förderfähig.

Beispiel elektrische Wärmepumpe

Bisher wird über das Marktanreizprogramm eine elektrische Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft bei einer Heizungsmodernisierung im Bestand in der Basisförderung bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 37,5 kW mit 1500 Euro je Anlage bei leistungsgeregelten und/oder monovalenten Wärmepumpen und mit 1300 Euro je Anlage (bis 32,5 kW) bei allen sonstigen elektrischen Wärmepumpen mit der Wärmequelle Luft gefördert. (Bei höheren Nennleistungen bis maximal 100 kW beträgt die Förderung 40 Euro/kW.)

Bei einer elektrischen Wärmepumpe mit den Wärmequellen Erde und Wasser beträgt bei einer Heizungsmodernisierung im Bestand die Basisförderung bis 40 kW bisher 4000 Euro je Anlage und 4500 Euro je Anlage bei gleichzeitiger Erdsondenbohrung (über 40 bis 100 kW: 100 Euro/kW).

Setzt man für den Fall Luft/Wasser-Wärmepumpe einen Investitionsbedarf (förderfähige Kosten) von 18.000 Euro an, beträgt der neue Förderzuschuss 6300 Euro, beim Austausch einer Öl-Heizung sind es 8100 Euro.

Setzt man für den Fall Sole/Wasser-Wärmepumpe einen Investitionsbedarf von 25.000 Euro an, beträgt der neue Förderzuschuss 8750 Euro, beim Austausch einer Öl-Heizung sind es 11.250 Euro.

Auch hier ist wieder zu berücksichtigen, dass der Rückbau der Tankanlage die förderfähigen Kosten gegenüber dem Rückbau einer Gas-Heizung erhöht.

Ausblick

Der Arbeitsentwurf für die Erneuerung des Marktanreizprogramms und auch die Ankündigungen der Bundesregierung sehen vor, dass das erneuerte Marktanreizprogramm ab dem 1. Januar 2020 gelten soll. Es sind aber durchaus noch Änderungen möglich.

Die beiden exemplarisch herausgegriffenen Fälle sind nur ein kleiner Teil des Förderprogramms, vorgesehen sind auch Fördertatbestände für Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen im Neubau, die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“) im Bestand, die Förderung von Solarkollektoranlagen (Bestand und Neubau) und im Bestand von Gas-Hybridheizungen. Jeweils mit spezifischen Mindestanforderungen.

Die Investitionskosten für die beispielhaft geförderten Systeme liegen zwar noch etwas über den Kosten, die man momentan für eine Heizungsmodernisierung ohne Energieträgerwechsel einkalkulieren muss, haben sich aber deutlich angenähert. Zudem kommt mit der ab 2021 startenden CO2-Bepreisung ein neuer Effekt, der die Wirtschaftlichkeit von Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen und anteilig Hybridanlagen im direkten Vergleich mit Systemen auf der Basis von Heizöl und Erdgas verbessert.

Bei der Einzelfallbetrachtung konkreter Projekte wird es also ab 2020 deutlich häufiger wirtschaftlicher sein, auf erneuerbare Energien umzusteigen. Setzt sich der Arbeitsentwurf durch, wird die geplante steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen für die Heizungsmodernisierung ohne eine Anhebung des Abzugssatzes (aktuell 20 % über drei Jahre) unattraktiv.